BASIS 98 – Verkehrspsychologische Dienstleistungen Berger & Moosmayer GbR

Sperrfristverkürzungsmaßnahmen

Gemäß § 69a Abs. 7 StGB (Strafgesetzbuch) kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet sind.

Ob ein solcher Grund für eine Sperrfristverkürzung angenommen werden kann, wird von dem Gericht geprüft, von dem Sie Ihren Strafbefehl und/oder Ihr Urteil bekommen haben. Hierfür müssen Sie bei diesem Gericht einen entsprechend begründeten Antrag auf Sperrfristverkürzung stellen.

Ob Ihr Antrag bei Gericht Aussicht auf Erfolg hat und welchen Zeitraum Ihre Sperrfristverkürzung gegebenenfalls erfasst, hängt natürlich von der Qualität Ihres Antrags ab.

Damit Sie eine solche Annahme gegenüber einem Gericht hinreichend begründen können, ist notwendig, dass Sie Ihr Fehlverhalten im Straßenverkehr reflektiert haben. Letzteres bedeutet, dass Sie sich konkret mit den Ursachen für dieses Fehlverhalten und Möglichkeiten der Rückfallvermeidung auseinandergesetzt haben.

Um eine solche Auseinandersetzung sicherzustellen, fordern Gerichte für eine Sperrfristverkürzung regelmäßig einen Nachweis über die Inanspruchnahme professioneller Unterstützung, d.h. die Teilnahme an einer qualifizierten verkehrspsychologischen Maßnahme.

Wir können Ihnen solche Maßnahmen anbieten. Da wir bekanntermaßen nur Sperrfristmaßnahmen im Einzelberatungsverfahren anbieten und unseren Klienten stets ausführliche und auf den Einzelfall bezogene Teilnahmebestätigungen ausstellen, konnten wir in den vergangenen Jahren bereits zahlreichen Kraftfahrern zu einem schnelleren, d.h. vor Ablauf der ursprünglich verhängten Sperrfrist erfolgten Wiedererhalt ihrer Fahrerlaubnis verhelfen.

Worauf Sie achten sollten:

Eine Sperrfristverkürzung kostet Geld. Dies zu investieren lohnt sich insbesondere dann nicht, wenn eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) ansteht und die in dieser Untersuchung von Ihnen zu erfüllenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der beabsichtigten Sperrfristverkürzung noch gar nicht erfüllen können.

Im Zweifelsfall können wir Sie gerne auch diesbezüglich beraten.

Auch wenn Sie einen Antrag auf Sperrfristverkürzung prinzipiell formlos an das Gericht stellen können, ist es nach unserer Erfahrung sinnvoll, dabei auch rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Wahrscheinlichkeit einer günstigen gerichtlichen Entscheidung zu erhöhen.

Wir unterstützen Sie gerne auch bei der Wahl geeigneter anwaltlicher Hilfe.

Lassen Sie sich von uns beraten und verkürzen Sie so Ihre führerscheinlose Zeit!

Eine Sperrfristverkürzungsmaßnahme im Einzelverfahren dauert je nach Einzelfall zwischen 6 und 12 Stunden à 60 Minuten. Das Honorar hierfür liegt dementsprechend zwischen 660,- € und 1320,- € inkl. MwSt.

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