BASIS 98 – Verkehrspsychologische Dienstleistungen Berger & Moosmayer GbR

Punkteabbau / Fahreignungsseminar

Seit 1. Mai 2014 gilt ein neues Fahrerlaubnisrecht, das insbesondere auch eine Neubewertung von Verkehrsverstößen regelt (1-3 Punkte statt 1-7 Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis bei 8 statt 18 Punkten).

Bei einem Stand zwischen 1 und 5 Punkten im Fahrerlaubnisregister in Flensburg ist es gemäß § 4a StVG (Straßenverkehrsgesetz) möglich, einen Punkt durch Absolvierung eines Fahreignungsseminars abzubauen.

Das Fahreignungsseminar ist eine kombinierte Maßnahme und beinhaltet sowohl eine verkehrspädagogische Teilmaßnahme bei einer entsprechend qualifizierten und zugelassenen Fahrschule (PädTM) als auch eine verkehrspsychologische Teilmaßnahme bei entsprechend qualifizierten und zugelassenen Diplom-Psychologen (PsyTM).

Bei der Wahl einer für Sie geeigneten Fahrschule unterstützen wir Sie gegebenenfalls gerne.

Worauf Sie achten sollten:

Das Fahreignungsseminar kostet Geld. Auch wenn aus Sicht der für das Fahreignungsseminar zugelassenen Fahrlehrer und Verkehrspsychologen der Sinn und Zweck dieses Seminars nicht ausschließlich in der Punktereduktion, sondern vielmehr auch in der Anregung zum Nachdenken über das eigene Verhalten als Verkehrsteilnehmer und zur Verhaltensänderung – und somit zur „Punktevermeidung“ besteht, wird für die meisten Fahrerlaubnisinhaber die Frage nach der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar auch von der Punktereduktion abhängen.

Deshalb weisen wir ausdrücklich auf das sogenannte Tattagsprinzip hin:

Unter § 4 Abs. 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz) ist festgelegt:

„Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. …“

Die Formulierung „maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung“ heißt nicht: „maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung eingetragene Punktestand“.

Vielmehr ist sie immer in Verbindung mit § 4 Abs. 2 StVG (Straßenverkehrsgesetz) zu sehen: „Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird.“

Das heißt zusammengefasst: Um den Punkterabatt durch ein Fahreignungsseminar bekommen zu können, kommt es nach dem geltenden Tattagsprinzip darauf an, dass vor der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung kein weiteres Delikt begangen wurde, das nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung zum Ansteigen des Punktekontos auf 6 oder mehr Punkte führt.

In diesem Fall wird der/die Betroffene gewissermaßen im Nachhinein so gestellt, als wenn er/sie die Punkte bereits zum Deliktzeitpunkt bekommen hätte.

 

Hinweis für Eltern, die ihren Punktestand von 2 auf 1 reduzieren wollen, um als Begleitperson für das das Begleitete Fahren aufgenommen werden zu können:

Gemäß § 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) „darf die begleitende Person zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein“.

Damit ist die nachträgliche Aufnahme als Begleitperson nach der Löschung von Punkten ausgeschlossen.

Achten Sie darauf, dass Sie zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis BF17 Ihres Kindes das Fahreignungsseminar abgeschlossen haben bzw. der Punkteabbau bereits erfolgt ist.

Das heißt zusammengefasst:
Erst den Punktestand (maximal 1 Punkt) durch ein Fahreignungsseminar sicherstellen, dann den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnisklasse BF17 stellen.

Bei Fragen beraten wir Sie gerne!

Das Honorar für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme beträgt 300,- € inkl. MwSt.

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