BASIS 98 – Verkehrspsychologische Dienstleistungen Berger & Moosmayer GbR

Amtlich anerkannte verkehrspsychologische Beratung

Verkehrspsychologische Beratung in der Probezeit

Gemäß § 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde einen Kraftfahrer in der Probezeit „schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat“.

In Absatz 7 ist dargelegt:

„In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. …“

Herr Diplom-Psychologe Rigobert Moosmayer ist gemäß § 71 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) für diese Beratung amtlich anerkannt.

Die verkehrspsychologische Beratung erfolgt im Rahmen von drei oder vier Einzelgesprächen mit einer Dauer von insgesamt drei Zeitstunden.

Nach Abschluss der Beratung erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde.

Das Honorar für die Verkehrspsychologische Beratung in der Probezeit beträgt 350,- € inkl. MwSt.

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